§1
Der Heimat- und Verschönerungsverein e. V. Heisterschoß geht aus dem ehemaligen Wasserleitungsverein e. V. Heisterschoß hervor. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
I. Name, II. Sitz, III. Geschäftsjahr, IV. Zweck des Vereins:
zu I. Heimat- und Verschönerungsverein e. V. Heisterschoß
zu II. 53773 Hennef - Heisterschoß
zu III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
zu IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege wie:
a) Pflege der Dorfgemeinschaft
b) Heranführung der Dorfjugend an die Brauchtumspflege
c) Verschönerung des Dorfes (Anlage und Pflege der Grünanlagen)
d) Erschließung von Wanderwegen
e) Anlage und Wartung von Ruhebänken
f) Anlage und Pflege von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen
g) Zusammenarbeit mit der Stadt Hennef und Vereinen in allen öffentlichen, den Ort Heisterschoß betreffenden Belangen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft:
1) Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden.
2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist sie auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit Unterzeichnung des Aufnahmevertrages verpflichten sich die neuen Mitglieder ausdrücklich, sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen.
3) Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; hierbei sollen eine Rolle spielen: Eintritt für die Vereinszwecke, bisherige oder künftige Mitarbeit im Verein. Über die Entscheidung wird der Antragsteller informiert. Bei Ablehnung der Erklärung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Einzelpersonen, die sich um den Verein bzw. die Verwirklichung der von dem Verein angestrebten Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
5) Die MItgliedschaft endet: a) durch Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich den Austritt erklärt hat, b) durch Tod, c) durch den Ausschluß aus einem wichtigen Grunde. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hennef - Heisterschoß zu verwenden hat. Die Versammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Der Verein haftet grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen.
§4 Pflichten und Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Der Monatsbeitrag beträgt mindestens pro Mitglied auf 1.- Euro und wird als Jahresbeitrag erhoben. Der volle Jahresbeitrag wird auch bei Eintritt in den Verein im lfd. Geschäftsjahr erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit und haben im übrigen zu allen Veranstaltungen des Heimat- und Verschönerungsvereins e. V. Heisterschoß freien Eintritt.
Die Beitragszahlung sollte regelmäßig durch Bankeinzug erfolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Kontoverbindungen dem Vorstand mitzuteilen. Die bei erforderlicher Anmahnung von Beiträgen evtl. anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Versammlungen und Ausübungen der Rechte in der Mitgliederversammlung berechtigt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§5 Vorstand und Vereinsvertretung:
Der Vorstand besteht aus
und einer beliebigen Zahl an Beisitzern. Er ist nur bei Teilnahme von mindestens 5 Mitgliedern, davon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, beschlussfähig.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende,
der 1. Geschäftsführer,
der 1. Kassierer,
die jeweils Einzelvertretungsbefugnis besitzen.
Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs, die sorgfältige Aufbewahrung des gesammelten Geschichtsmaterials und die Vorbereitung von Veröffentlichungen.
Der 1. Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung der 2. Geschäftsführer, hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen.
Der 1. Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Ausgaben sind vom Vorstand zu genehmigen.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§6 Mitgliederversammlung, Beschlüsse:
In jedem Jahr hat wenigstens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt gegeben werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Versammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstands erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
In den Versammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, den Vorsitz.
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen Entlastung;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands-,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands;
f) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung;
g) Entscheidung über besondere, vom Vorstand gestellte Anträge;
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§7 Veröffentlichung, Auflösung:
Alle Bekanntmachungen des Vereins, welche die Mitglieder betreffen, werden durch Rundschreiben oder durch Aushang im vereinseigenen Anschlagkasten bzw. in der örtlichen Presse veröffentlicht.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Versammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hennef - Heisterschoß zu verwenden hat. Die Versammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Der Verein haftet grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen.
§8 Gewinne:
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§9 Verwaltungsausgaben, Vergütungen:
Es darf keine Peron durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Recht des Vorstands:
Der Vorstand hat das Recht, Personen, welche den Ablauf von Mitgliederversammlungen störend beeinflussen, von der Versammlung auszuschließen.
§11 Schlussbestimmungen:
1.
Für Unfälle und Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 21 - 55 ff. BGB heranzuziehen.
3.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die vom Registergericht oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, vorzunehmen.
Diese Satzung löst alle vorhergehenden Satzungen und Änderungen ab und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Heisterschoß, den 28.07.2007
Die vorstehende Satzung ist gültig seit dem 13.09.2007
(Zeitpunkt der Eintragung der letzten Änderung im Vereinsregister).